CITES ist ein Handelsabkommen im Interesse des Artenschutzes. Keine von CITES geschützten Arten sollen durch internationalen Handel zum Aussterben gebracht werden. Auch die Grüne Branche ist von dem Abkommen betroffen.
(rp/cwu) Das Ziel des 1973 beschlossenen Übereinkommens CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist der Schutz von freilebenden Tieren und Pflanzen vor einem unkontrollierten internationalen Handel. Es soll keine der von CITES geschützten Arten durch internationalen Handel zum Aussterben gebracht werden. Für die rund 1000 Arten, die im Anhang I des CITES aufgeführt sind, gilt ein Handelsverbot. Ungefähr 34 000 Arten sind in Anhang II aufgeführt. Für diese Arten ist ein kommerzieller Handel erlaubt. Er wird aber strikt kontrolliert und jeder Grenzübertritt muss mit entsprechenden Zertifikaten begleitet werden. Von den fast 36 000 betroffenen Arten sind 30 000 Pflanzen. Dazu gehören für Gärtnereien relevante Arten wie fast alle Orchideen, Kakteen, Schneeglöckchen, Palmfarne, Araukarie sowie diverse Sukkulenten.
Bedeutung für die Grüne Branche
Alle in den Anhängen von CITES aufgeführten Pflanzenarten brauchen für die Einfuhr ein Zeugnis und eine entsprechende Kontrolle. Dies gilt nicht nur für Wildexemplare, sondern auch für künstlich vermehrte Pflanzen und Hybriden (wenn die Stammpflanze CITES-pflichtig ist, beispielweise Aloe Flow).
Künstlich vermehrte Pflanzenarten des Anhangs II aus Deutschland, Dänemark und Italien (mit einigen Ausnahmen auch aus Holland) können unter vereinfachten Bedingungen eingeführt werden. Anstelle eines vollständigen CITES-Zeugnisses wird für diese Pflanzen lediglich ein Pflanzenschutzzeugnis (phytosanitary certificate) beziehungsweise eine amtliche Bestätigung (gewisse Regionen Deutschlands) verlangt.
Bei der Einfuhr von künstlich vermehrten Pflanzen wird immer eine Dokumentenkontrolle durchgeführt. Künstlich vermehrte Pflanzen aus Drittländern benötigen aus Gründen des Pflanzenschutzes eine physische Kontrolle, die durch den eidgenössischen Pflanzenschutzdienst durchgeführt wird.
Für Wildexemplare ist zudem immer eine Einfuhrbewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie eine physische Kontrolle obligatorisch. Gärtnereien importieren normalerweise nur künstlich vermehrte Pflanzen. Ausgenommen davon sind zum Beispiel Zwiebeln der Gattung Galanthus.
Beanstandungen und Kosten
Werden bei der Artenschutzkontrolle Mängel festgestellt, wird die betroffene Sendung vorsorglich beschlagnahmt. Zudem wird ein Verwaltungsverfahren gegen den Importeur eröffnet. Er erhält eine Frist von 30 Tagen, um den Mangel zu beheben. Sollte dies nicht möglich sein, hat er die Möglichkeit, innerhalb der gegebenen Frist auf die Sendung zu verzichten. Falls die Frist zu kurz ist, kann er vor Ablauf der Frist per Mail eine Fristverlängerung beantragen. Verstreicht die Frist unbenutzt, muss die Sendung kostenpflichtig definitiv eingezogen werden.
15. Juni 2024
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