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MWST-Sätze sinken per 1. Januar 2018

Ende September haben die Schweizer Stimmberechtigten die Vorlage «Altersvorsorge 2020» abgelehnt. Deswegen sinken die Mehrwertsteuersätze ab dem 1. Januar 2018. Unternehmen müssen die neuen MWST-Sätze in der Software und in den Kassensystemen anpassen. Text: Kurt Bucher; Bild: MonumentalArt / shutterstock.com

Ende 2017 läuft die Zusatzfinanzierung der IV durch die Mehrwertsteuer um 0,4 MWST-Prozentpunkte aus. Gleichzeitig erhöhen sich per 1. Januar 2018 die MWST-Sätze um 0,1 Prozentpunkte aufgrund der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI). Deshalb verändern sich die MWST-Sätze per 1. Januar 2018. Der Normalsatz sinkt von 8 Prozent auf 7,7 Prozent, der Sondersatz sinkt von 3,8 Prozent auf 3,7 Prozent, und der reduzierte Satz bleibt bei 2,5 Prozent. Die Reduktion der Steuersätze bedingt eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze.
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.
Kaufbelege oder Rechnungen für Leistungen und Lieferungen ab dem 1. Januar 2018 müssen die neuen Steuersätze ausweisen. Im Softwaresystem müssen auf den Zeitachsen der MWST-Codes die neuen MWST-Sätze eingepflegt werden. Kassensysteme müssen ab 1. Januar 2018 die neuen MWST-Sätze ausdrucken. Falls Sie diese Änderungen nicht selber vornehmen können, fragen Sie Ihren EDV-Berater bzw. Kassenlieferanten.
Teilzahlungen oder Teilzahlungsrechnungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2017 erbracht werden, sind zu den bisherigen Steuersätzen in Rechnung zu stellen, Teilzahlungen oder Teilzahlungsrechnungen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2018 erbracht werden, sind zu den neuen Steuersätzen in Rechnung zu stellen.
Für den Übergang von den bisherigen zu den neuen Steuersätzen ist es wichtig, dass Aufträge, die noch in Arbeit sind, mit Teilzahlungsgesuchen und Situationsetats abgegrenzt werden. Darin sind die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt respektive Zeitraum detailliert aufzuführen. Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung immer die Arbeitsausführung am Bauwerk, nicht Vorfertigungsarbeit in der Werkstatt.
Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht worden ist. Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bzw. Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt, so kann dieser Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.
Diese Erläuterungen sind Auszüge aus der MWST-Info 19 Steuersatzänderung per 1. Januar 2018. Sie finden diese und mehr Infos unter www.estv.admin.ch oder per Kurzlink (direkt): https://goo.gl/7C2W2T. Bei Fragen zur Mehrwertsteuer können Ihnen auch die ESTV oder Ihr Treuhänder weiterhelfen.


 
 

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