Rund zehn Prozent der in unseren Gärten genutzten Neophyten gelten als invasiv. Eine Auswahl davon darf gemäss der revidierten Freisetzungsverordnung ab dem 1.September nicht mehr verkauft werden. Der Bundesrat hat damit die im Parlament eingebrachte Motion «Den Verkauf invasiver Neophyten verbieten» umgesetzt. Sie wurde 2019 von Nationalrätin Claudia Friedl (SP/SG) eingereicht.
Für gebietsfremde Organismen ohne invasives Verhalten gilt gemäss Gesetz, dass sie verwendet werden dürfen, sofern sie nicht Menschen, Tiere und Umwelt gefährden. Demgegenüber sind für die «invasiven, gebietsfremden Organismen» zwei Verbotslisten mit unterschiedlichen Handlungsvorschriften erstellt worden. Die erste für das «Umgangsverbot» mit 22 invasiven gebietsfremden Pflanzen (inklusive Hybriden) betrifft den «direkten Umgang in der Umwelt», nämlich «das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Transportieren, Entsorgen und insbesondere auch das Inverkehrbringen», wie im Bericht zur revidierten Freisetzungsverordnung (FrSV) ausgeführt wird.
Bereits heute lässt dieses Verbot einzig Tätigkeiten wie das Schneiden und Entsorgen zu, ausser es liegt für invasive Neophyten (und Neozoen) eine Ausnahmebewilligung beispielsweise für Forschungszwecke vor. Ebenso müssen beim Umgang mit invasiven, gebietsfremden Organismen, wie aktuell beim Japankäfer, Folgewirkungen im Auge behalten werden, etwa dass «abgetragener Boden, der mit Organismen belastet ist, am Ort der Entnahme verwertet oder so entsorgt werden muss, dass eine Verbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist». Das zuvor genannte Verbot des Inverkehrbringens umfasst «die Abgabe von Organismen an Dritte in der Schweiz für den Umgang in der Umwelt, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht, sowie die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt».
Auf der zweiten Liste sind 31 invasive Neophyten aufgeführt. Für diese Pflanzen gilt ebenfalls das «Umgangsverbot». Über den Wortlaut der Motion Friedl hinaus regelt das «Inverkehrbringungsverbot» die gelisteten Pflanzen mit ergänzenden Vorschriften, wenn sie, über den Verkauf hinaus, durch Tausch, Schenkung oder Einfuhr (Mitnahme) über die Grenze zu Personen gelangt sind. Dazu wiederum der Bericht zur revidierten FrSV: «Das Verbot schafft eine zusätzliche Regulierungsebene zwischen dem Umgangsverbot und der Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen, die es ermöglicht, Massnahmenzu ergreifen, die in Bezug auf die Risiken der betreffenden Organismen angemessen und verhältnismässig sind.»
Für den Vollzug des Inverkehrbringungsverbots und des Umgangsverbots sind die Kantone zuständig. Neu ermöglicht die Verordnung zudem Importkontrollen durch den Zoll. Für diese Kontrollen ist der Bund zuständig. JardinSuisse versucht zurzeit die Erläuterung des Bundes zum FrSV für die Grüne Branche zu präzisieren.
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Foto: Urs Rüttimann
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